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Rauchen


01. Mai 2013 / 00h00

Beginn des totalitären, absoluten Rauch- und Dampfverbotes in der Gastronomie!

Gesetz

Nichtraucherschutzgesetz NRW - (NiSchG NRW)

Stand vom 28.3.2013

zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Fn1)



§ 1 - Grundsätze
  1. Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
  2. Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Öffentliche Einrichtungen:
    1. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
    2. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
    3. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;
  2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:
    unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie Heime im Sinne des Heimgesetzes und Studierendenwohnheime;
  3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
    1. Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,
    2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches,
    3. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie
    4. Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;
  4. Sporteinrichtungen:
    dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb;
  5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  6. Flughäfen:
    öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;
  7. Gaststätten:
    Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume.
§ 3 - Rauchverbot
  1. Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
  2. Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
    1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
    2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.
  1. Rauchverbote gelten nicht
    1. in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie
    2. bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.
  2. Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,
    1. die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,
    2. die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder
    3. bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.
  1. Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
  2. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.
  3. Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.
  4. Durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann.
§ 4 - Nichtraucherschutz in Gaststätten (Fn2)
  1. In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Buchstabe b) und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen.
  2. In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn
    1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und
    2. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise gemäß Anlage 1 zu diesem Gesetz als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.
§ 5 - Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote
  1. Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Warnzeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.
  2. Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den §§ 3 und 4 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
    1. die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,
    2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten (Fn2)
  1. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 oder § 4 raucht.
  2. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 oder Hinweispflichten nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
§ 7 - Inkrafttreten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Davon abweichend tritt § 4 zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Fn1 :: GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn2 :: § 4 und § 6 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Das "ursprüngliche" Nichtraucherschutzgesetz stammt vom 20.12.2007 und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. (GV. NRW 2007 S. 742) Die am 1. Mai 2013 in Kraft tretende Gesetzesänderung (GV.NRW 2012 S. 635) ändert daran nichts.


Informationen
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bisherige Lösung

Für "PRIVATE" Feiern, sogenannte geschloßene Gesellschaften, gelten evtl. andere Regeln...

Wir haben Raucher und Nichtraucherzonen



Jede Gesellschaft benötigt Regeln im Umgang miteinander. Überregulierung führt jedoch schnell in eine Verbotskultur, die den demokratischen Ausgleich der Interessen und die Entfaltung des Einzelnen behindert. Aus diesem Grund unterstützen wir das selbstbestimmte und verantwortungsvolle Handeln des Einzelnen für den nachhaltigen Erfolg des Ganzen: Unserer Gesellschaft.

Das Rauchverbot in Deutschland ist nicht nur umstritten, es stellt auch eine ökonomische Bedrohung für eine ganze Branche – die Gastronomie – dar.

Während es vereinzelt sinnvoll sein kann, das Rauchen zu beschränken, halten wir pauschale Rauchverbote für nicht gerechtfertigt. Wir sind davon überzeugt, dass in den meisten Bereichen die Situation mit Rücksicht und Höflichkeit sowie praktischen Lösungen wie gut belüfteten Raucher- und Nichtraucherbereichen geregelt werden kann.

Smoke Spots

Jugendschutzgesetz (Auszug)


§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
  1. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
  2. In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

[Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)]


Zusätzliche Infos finden Sie auch auf folgenden Internetseiten:
blendlife.de  smoke-spots.de





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